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12. Dezember 2011
November 2011 - Kurz informiert

November 2011 - Kurz informiert

Den Eigentümer eines Mietshauses trifft die Pflicht, erkennbare Eis- und Schneemassen auf dem Dach zu beseitigen. Kommt es zu einer Dachlawine, haftet der Eigentümer für den Schaden. Der Geschädigte muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn die Gefahr der Dachlawine für ihn erkennbar war (Urteil des LG Detmold vom 15.12.2010, Az.: 10 S 121/10).

Der Eigentümer eines Hauses, der hätte erkennen können, dass Dachrinnen den massiven Schneefällen nicht standhalten werden, haftet in vollem Umfang, wenn die Dachrinne nachgibt und ein darunter stehendes Fahrzeug von herabstürzenden Eis- und Schneebrocken beschädigt wird (Urteil des LG Flensburg vom 15.03.2011 - Az.: 1 S 90/10).

Haben Sie Ärger mit Mietern oder anderen Dritten? Oder sind Sie "Opfer" einer Schneeattacke geworden? Wir helfen Ihnen gern! Vereinbaren Sie bei Bedarf bitte telefonisch einen Termin oder nutzen Sie auch unsere Onlineterminvergabe im Button "Terminwunsch" unter:

http://www.buenger-meyer.de/docs/online-formulare.html

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