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19. Oktober 2012
September 2012 - Kurz informiert

September 2012 - Kurz informiert

Bezeichnet ein Arbeitnehmer nach einer fristgemäßen Kündigung seinen (Noch-)Arbeitgeber über seinen Facebook-Account als "Drecksladen" und "armseeliger Saftladen", so rechtfertigt dies die nachgeschobene fristlose Kündigung auch eines Auszubildenden (Urteil des LAG Hamm vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12)

Ein Arbeitnehmer, der den eindeutigen Wunsch des anderen Geschlechts, von ihm außerdienstlich nicht kontaktiert zu werden (Stalking), nicht respektiert, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BAG vom 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11)

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der ein Diensthandy deshalb jahrelang auch zu privaten Zwecken nutzte, weil der Arbeitgeber dies lange geduldet hat, ist unrechtmäßig, wenn der Arbeitgeber ihn nicht zuvor abgemahnt hat (Urteil des LAG Hessen vom 25.07.2011 - Az.: 17 Sa 153/11)

Spricht der Arbeitnehmer wie im Selbstgespräch die Worte "Leck mich! Fick dich!" vor sich hin, ohne dass der Angesprochene davon Kenntnis nimmt, so kann selbst eine fristgemäße Kündigung dieses Arbeitnehmers unverhältnismäßig sein, weil eine Abmahnung ausgereicht hätte (Urteil des LAG Sachsen vom 11.02.2011, 3 Sa 461/11).

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