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03. März 2014
Urteil der Woche im Märkischen Sonntag am 23.02.2014

Urteil der Woche im Märkischen Sonntag am 23.02.2014

 Das AG Hamburg St.Georg hat sich mit der umstrittenen Frage befasst, ob der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall stets einen Anwalt mit der Regulierung beauftragen darf und diese Frage grundsätzlich bejaht. In dem Fall war die Haftung selbst unstreitig, die gegnerische Kfz.-Haftpflichtversicherung erhob jedoch Einwendungen zur Schadenshöhe.

Da diese Einwände bei der Beauftragung des Anwalts wahrscheinlich waren, war der Geschädigte nicht gezwungen, es erst selbst zu probieren. Er durfte sich sofort eines Anwalts bedienen und die gegnerische Versicherung musste dessen Kosten tragen.

Der Spruch: "Wenn´s knallt gleich zum Anwalt!" ist also wörtlich zu nehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall sollte man nicht darauf vertrauen, dass die gegnerische Versicherung auch wirklich alle Schadenspositionen begleicht, die dem Geschädigten zustehen. Die Versicherung muss auch nicht ungefragt darüber aufklären, welche Schäden ggf. noch regulierbar sind, denn schließlich steht sie ja im Lager des Unfallgegners.

Wenn schon die Hinzuziehung beim unverschuldeten Unfall empfohlen wird, so sollte die Hinzuziehung eines Anwalts dringend dann überlegt werden, wenn die Haftung streitig ist. Denn regelmäßig wird die gegnerische Versicherung versuchen, eine für sie günstige Haftungsquote zu erreichen. Ob diese im Einzelfall zutrifft, sollte von im Verkehrsrecht versierten Fachleuten geprüft werden.

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