"Sehr geehrter Herr Luttmer. Ich bedanke mich bei Ihnen und der Kanzlei für Ihre gute Arbeit"
Anm.: Unsere Mandantin erlitt auf dem Parkplatz am Handelscentrum Strausberg während eines Ausparkvorgangs einen Schaden. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung, wonach auf Parkplätzen ohne erkennbarem Straßencharakter nur § 1 StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) gilt, konnten wir 25% der unserer Mandantin zustehenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen, wenngleich diese rückwärts gefahren war. Auch hier gilt: WENN´S KNALLT - ANWALT!! Wir helfen gern.